Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von GE Consumer & Industrial GmbH und GE Lighting GmbH (und ihren eventuellen Rechtsnachfolger) (nachfolgend "Lieferer") sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden (nachfolgend "Besteller"). Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheber- rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erfeilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

2. Angebot und Auftragsannahme

2.1 Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Technische und gestalterische, für den Besteller zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

2.2 Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Technische und gestalterische, für den Besteller zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

2.3 Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Technische und gestalterische, für den Besteller zumutbare Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten.

3.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen.

3.3 Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

3.4 Stellt der Besteller seine Zahlung ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Schecks oder Wechsel nicht ein, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig.

4. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Kaufpreisforderungen bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

5.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Besteller tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Bestellers kann jedoch widerrufen werden, falls der Besteller mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Bestellers dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.3 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5.4 Irgendeine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung unseres Herausgabeanspruches sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des weiteren sind wir berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.

5.5 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

5.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

6. Lieferung

6.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

6.2 Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller hierfür erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Besteller zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verläßt oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

6.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seiner Zulieferanten liegen, zurückzuführen, verlängern sich die Frist angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

6.4 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller unter Nachweis des ihm entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Wert der verspätet gelieferten Ware verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung , auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird zwingend gehaftet. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.5 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass berechtigte Interessen des Bestellers entgegenstehen.

6.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnetwerden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Versand

Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Transportunternehmer auf den Besteller über und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Kosten des Versandes trägt. Die Ware ist gegen Bruch- und Transportschäden versichert. Der Besteller hat die Ware bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden hin zu untersuchen und dem Transportunternehmer und dem Lieferer etwaige Schäden oder Verluste sofort mitzuteilen.

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

8.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.5 Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

8.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 9. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen den Lieferer und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen eines Sachmangels oder irgendwelcher Schäden einschließlich Folgeschäden, die dem Besteller oder einem Dritten entstehen, insbesondere auch solche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, schuldhafter Forderungsverletzung und fahrlässig begangener unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3 Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. 8.2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechtern und Urheberrechten Dritter (im Folgenden. Schutzrechte) zu erringen. Sofern ein Dritter weder der Verletzung von Schutzrechten durch vom Liefer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art 8.4 bestimmten Frist wie folgt:
10.1.1 Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
10.1.2 Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. 9.
10.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadens-minderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Art. 10.1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. 8 entsprechend.

10.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 8 entsprechend.

10.6 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

11.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist. ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 6.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Geheimhaltung

12.1 Im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft können Lieferer und Besteller (hinsichtlich der offenbarten Informationen "die offenbarende Partei") jeweils der anderen Partei (hinsichtlich der empfangenden Informationen die "empfangende Partei") "Vertrauliche Informationen" zur Verfügung stellen. Der Besteller wird ohne vorherige schriftliche Empfangseinwilligung des Lieferers dem Lieferer keine Vertraulichen Informationen zur Verfügung stellen. "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeuten alle Preise der Erzeugnisse, alle Bedingungen des Vertrages und alle Informationen hinsichtlich des Geschäfts oder der Erzeugnisse der offenbarenden Partei, die nicht der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind, mit der Maßgabe dass die Verpflichtungen dieses Artikels nicht anwendbar sind auf den Teil der Vertraulichen Informationen, der (i) allgemein und nicht als Ergebnis der Offenbarung durch die empfangende Partei, ihrer Vertreter oder verbundenen Unternehmen der Öffentlichkeit durch die offenbarende Partei zugänglich ist oder wird oder (ii) der empfangenden Partei oder ihren Vertretern oder verbundenen Unternehmen auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als der offenbarenden Partei zugänglich wird, wenn eine solche Quelle nach bestem Wissen der empfangenden Partei keiner Geheimhaltungsverpflichtung der offenbarenden Partei unterliegt oder (iii) später von der empfangenden Partei, ihren Vertretern oder verbundenen Unternehmen selbständig und ohne Bezug auf die Vertraulichen Informationen entwickelt worden ist oder (iv) notwendigerweise im Zusammenhang mit den gestatteten Gebrauch der Erzeugnisse offenbart wird.

12.2 Die empfangende Partei stimmt zu, soweit nicht anderweitig gesetzlich geregelt: (i) die Vertraulichen Informationen nur im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft und für die erlaubten Zwecke des Erzeugnisses zu nutzen und (ii) angemessene Maßnahmen vorzunehmen, um eine Offenlegung der Vertraulichen Informationen zu vermeiden mit Ausnahme der Offenbarung an ihre Angestellten in dem erforderlichen Ausmaß, um dieses Rechtsgeschäft und die gestattete Nutzung der Erzeugnisse zu unterstützen.

12.3 Falls eine Partei oder irgendein mit ihr verbundenes Unternehmen oder Vertreter aufgefordert wird oder es erforderlich wird (durch Verhör, Vorladung oder ähnliche gerichtliche Verfahren), Vertrauliche Informationen zu offenbaren, stimmt diese Partei zu, die offenbarende Partei von jeder solchen Aufforderung in einem praktikablen Umfang zu benachrichtigen, so dass die offenbarende Partei um eine angemessene Schutzanordnung nachsuchen kann oder auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels 12 durch die empfangende Partei verzichten oder beides tun kann.

13. Eigenmarken

13.1 Alle vom Besteller vorgegebenen grafischen Darstellungen der Verpackung für die vom Lieferer zu liefernden Erzeugnisse müssen allen anwendbaren Gesetzen zu entsprechen und vom Lieferer akzeptiert werden. Weder die Eigenmarkenerzeugnisse als solche noch die Verpackung und die Kartons, in denen die Erzeugnisse enthalten sind, weisen den Lieferer in irgendeiner Weise aus.

13.2 Für den Fall, dass der Besteller sich entscheidet, den Kauf der Eigenmarkenerzeugnisse beim Lieferer einzustellen, ist der Besteller bereit, den gesamten Warenbestand an Eigenmarkenerzeugnissen und Verpackungen, die in Übereinstimmung mit den vom Besteller gemachten Vorausplanungen oder Bestellungen hergestellt oder gekauft wurden, zu den denselben vereinbarten Preisen kaufen.

13.3 Der Besteller stellt den Lieferer von allen Schäden, Kosten, Ausgaben und anderen Haftungstatbeständen frei, die dem Lieferer im Zusammenhang mit einer Verletzung oder behaupteten Verletzung entstehen.

14. Höhere Gewalt

Der Lieferer haftet in keiner Weise für die ganze oder teilweise Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag aufgrund von Gründen außerhalb seiner Kontrolle oder der Kontrolle seiner Unterlieferanten (einschließlich Änderungen in der maßgeblichen Gesetzgebung). Der Vertrag bleibt in der Schwebe während dieser Ereignisse aber bei Beendigung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe wird er weitergeführt. Soweit eine derartige Verzögerung eine Zeitspanne von 120 Tagen überschreitet, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen.

15. Änderungen der Erzeugnisse

15.1 Vom Lieferer geforderte technische Änderungen
Der Lieferer behält sich das Recht vor, nach seinem alleinigen Ermessen und ohne dass dies eine Haftung gegenüber dem Besteller auslöst;
a) die Spezifikationen oder das Design der Erzeugnisse oder Muster zu ändern;
b) die Herstellung der Erzeugnisse oder Muster einzustellen oder zu beschränken (mit einer Vorankündigungsfrist von 6 Monaten):
c) die Auslieferungen der Erzeugnisse oder Muster zu annullieren oder zu beschränken;
d) die Entwicklung neuer Erzeugnisse oder Muster einzustellen egal ob ein solches neues Erzeugnis oder Muster öffentlich ankündigt worden ist; neue Erzeugnisse oder Muster zu entwickeln, die über Merkmale verfügen, die ein Erzeugnis ganz oder teilweise obsolet machen; die bisherigen Erzeugnisse durch die geänderten Erzeugnisse im Rahmen der Auftragserledigung zu ersetzen oder
e) die Art und Weise des Vertriebs des Erzeugnisses oder einer Erzeugnissortiments, das durch diese Vereinbarung abgedeckt wird, zu ändern, den Geschäftsbereich, Abteilung oder des Betrieb des Lieferers, durch den er im Rahmen dieser Vereinbarung handelt, zu ändern.

15.2 Der Lieferer wird seine besten Anstrengungen unternehmen, um den Besteller rechtzeitig von derartigen Entscheidungen zu unterrichten. Lieferer und Besteller werden dann die Bedingungen für die Bestellungen vereinbaren, die der Lieferer vor der Unterrichtung angenommen hat. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, ein gemäß Art. 9.1 eingestelltes oder geändertes Erzeugnis auszuliefern, das vom Besteller nach der obigen Unterrichtung bestellt worden ist. In dem Fall, dass der Besteller sich an Ausschreibungen von Kunden beteiligt hat, wird der Besteller den Lieferer hierüber informieren und der Lieferer wird angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die zurückgezogenen, geänderten oder ersetzten Erzeugnisse zu liefern.

16. Rückgabegrundsätze

16.1 Alle Rückgaben von Erzeugnissen, die nicht auf Mängel beruhen, muss vorher zugestimmt werden und bedürfen einer vom Lieferer dem Besteller übersandten Rückgabebestätigung ("RB"), die vom Besteller auszufüllen ist.. Der Besteller wird auf die RB innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt erwidern falls die Rücksendung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, andernfalls muss die RB innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt vom Besteller beantwortet werden. Rückgaben, bei denen die RB nicht innerhalb dieser Fristen antwortet, werden nicht akzeptiert.

16.2 Alle Rücklieferungen müssen sich an die mitgeteilten Anweisungen halten und auf sich auf die entsprechende RB beziehen. Vom Besteller zurückgesandte Erzeugnisse, die nicht mit der RB versehen sind, werden an den Besteller zurückgeschickt. Die RB Nummer muss außen auf dem Behältnis, das für die Rücksendung benutzt wird, sichtbar sein.

16.3 Für nicht mangelhafte Erzeugnisse, die aufgrund eines Fehlers des Bestellers zurückgegeben werden, kann nach freiem Ermessen des Lieferers ein Betrag in Höhe von bis zu 10 % des Originalrechnungswerts für die zurückgesandten Erzeugnisse berechnet werden.

17. Mindestbestellwert & Aufpreise

Bestellungen unter dem jeweiligen geltenden Mindestbestellwert unterliegen einem fixen Zuschlag zuzüglich einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, die dem Besteller zusammen mit der Rechnung für die ausgelieferten Erzeugnisse in Rechnung gestellt wird. Die Höhe des Mindestbestellwerts, der fixe Zuschlag und die zusätzliche Bearbeitungsgebühr können bei der Kundenauftragsbearbeitung des Lieferers erfragt werden.

18. Vorgesehene Lieferungen

18.1 Die Lieferungen werden wie vorgeplant zu bestimmten Zeiten durchgeführt, es sei denn der Besteller zahlt für eine Expresslieferung.

18.2 Bei den Lieferterminen und anderen Fristen in den Auftragsbestätigungen handelt es sich nur um Anhaltswerte und der Lieferer lehnt jegliche Haftung für ein etwaiges Nichteinhalten ab.

19. Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten

Auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie 2002/96 EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar über Elektro- und Elektronik Altgeräten (WEEE) und der jeweiligen Landesgesetze, mit denen diese EU Richtlinie umgesetzt wurden, wird der Lieferer in den Fällen, in denen die Erzeugnisse dieser Gesetzgebung unterliegen, in den Rechnungen eine sichtbare Gebühr als gesonderte Position hinzufügen, um die Kosten (Sammlung, Behandlung und Entsorgung) der WEEE Verpflichtungen im Hinblick auf die der WEEE Gesetzgebung unterliegenden Erzeugnisse abzudecken. Diese Regelung gilt für alle Bestellungen, die nach dem Inkrafttreten der WEEE Richtlinien in dem jeweiligen Land ausgeliefert werden.

20. Verbot der nuklearen Nutzung

Sofern nicht anders vereinbart ist, sind die hiernach verkauften Erzeugnisse (mit Ausnahme von Leuchten und Leuchtmitteln) nicht zur Anwendung vorgesehen und sind nicht zu nutzen im Zusammenhang mit irgendwelchen nuklearen Anlagen oder Tätigkeiten. Der Besteller sichert zu, dass der die Erzeugnisse nicht für derartige Zwecke nutzen oder anderen gestatten wird, diese Erzeugnisse für einen derartigen Zweck zu nutzen.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kaufleuten für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

22. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

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